BGBl. I Nr. 30/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Inkrafttretensdatum
01.10.2007
Außerkrafttretensdatum
30.09.2010
Text
Inskription
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Die Studierenden von Studiengängen haben sich zu Beginn eines jeden Semesters innerhalb der Zulassungsfrist anzumelden (Inskription).
(2)Absatz 2,Die Inskription ist in der Studierendenevidenz (§ 53) sowie im Studienbuch und im Studienausweis (§ 54) zu vermerken.Die Inskription ist in der Studierendenevidenz (Paragraph 53,) sowie im Studienbuch und im Studienausweis (Paragraph 54,) zu vermerken.
(3)Absatz 3,Die Inskription ist unwirksam, solange der Studienbeitrag nicht eingelangt ist.