Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Text

Inskription

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Die Studierenden von Studiengängen haben sich zu Beginn eines jeden Semesters innerhalb der Zulassungsfrist anzumelden (Inskription).
  2. Absatz 2,Die Inskription ist in der Studierendenevidenz (Paragraph 53,) sowie im Studienbuch und im Studienausweis (Paragraph 54,) zu vermerken.
  3. Absatz 3,Die Inskription ist unwirksam, solange der Studienbeitrag nicht eingelangt ist.