Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Text

Studienbuch, Studienausweis

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Den ordentlichen und außerordentlichen Studierenden von Studiengängen ist deren Angehörigkeit zur Pädagogischen Hochschule (Paragraph 73,) durch die Aushändigung eines Studienbuches für das (die) gewählte(n) Studium (Studien) sowie durch die Ausstellung eines Studienausweises zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Im Studienbuch sind alle für das Studium maßgeblichen Umstände zu vermerken.