Absatz eins,Einem Studierenden bzw. einer Studierenden, der bzw. die noch an keiner Pädagogischen Hochschule zum Studium zugelassen war, ist anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für allfällige weitere Studienzulassungen beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über die Bildung und die Vergabe von Matrikelnummern sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen.