Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.04.2007

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Text

Ressourcenplan

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Das Rektorat hat dem Hochschulrat einmal jährlich einen Ressourcenplan für das kommende Jahr zur Beschlussfassung vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der Ressourcenplan hat unter Beachtung der Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds den zur Erreichung der Ziele und Erbringung der Leistungen notwendigen Personal-, Raum-, Anlagen- und Aufwandsbedarf zu enthalten. Zusätzlich sind im Hinblick auf den Ziel- und Leistungsplan Angaben
    1. Ziffer eins
      zum Grad der Zielerreichung,
    2. Ziffer 2
      zum Erfolg der Maßnahmen bzw. zu notwendigen Anpassungen und
    3. Ziffer 3
      zum Leistungsangebot
    aufzunehmen. Ebenso hat der Ressourcenplan eine Ressourcenbilanz, einschließlich eines Rechnungsabschlusses zur Tätigkeit der Pädagogischen Hochschule im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit, zum abgelaufenen Jahr sowie eine Darstellung der erwarteten Entwicklung des Leistungsangebots und der dafür einzusetzenden Ressourcen für die kommenden drei Jahre zu enthalten. In den Ressourcenplan sind darüber hinaus betriebs- und finanztechnische sowie outputorientierte Kennzahlen aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Der Hochschulrat hat den Ressourcenplan nach der Beschlussfassung an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung weiterzuleiten.
  4. Absatz 4,Sämtliche Organe der Pädagogischen Hochschule sind verpflichtet, dem zuständigen Regierungsmitglied alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und von ihm angeordnete Erhebungen durchzuführen.