Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.04.2006

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Text

Ausschreibung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Funktionen des Rektors bzw. der Rektorin (Paragraph 13,) und der Vizerektoren bzw. der Vizerektorinnen (Paragraph 14,) sowie die Planstellen für Bundeslehrer bzw. Bundeslehrerinnen und Bundesvertragslehrer bzw. Bundesvertragslehrerinnen (Paragraph 18,) sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die dienstrechtlichen Erfordernisse,
    2. Ziffer 2
      die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der mit der Funktion, der Planstelle oder des Arbeitsplatzes verbundenen Anforderungen erwartet werden,
    3. Ziffer 3
      – im Fall des Rektors bzw. der Rektorin – die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2,,
    4. Ziffer 4
      – im Fall des Vizerektors bzw. der Vizerektorin – das vom Hochschulrat der Funktion zugewiesene Aufgabengebiet,
    5. Ziffer 5
      die Art des Auswahlverfahrens,
    6. Ziffer 6
      die Einreichungsstelle für die Bewerbungen und
    7. Ziffer 7
      die Bewerbungsfrist, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.
  3. Absatz 3,Auf die Ausschreibung der Planstellen des Verwaltungspersonals ist das Ausschreibungsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, anzuwenden.