Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Text

Institutsleitung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Das Rektorat hat auf Vorschlag des Rektors bzw. der Rektorin geeignete Lehrerinnen oder Lehrer gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, mit der Leitung der im Organisationsplan vorgesehenen Institute der Pädagogischen Hochschule zu betrauen.
  2. Absatz 2,Betrauungen gemäß Absatz eins, erfolgen für einen Zeitraum von fünf Studienjahren. Neuerliche Betrauungen sind zulässig.