Absatz eins,Die Anerkennung als private Pädagogische Hochschule bzw. als privates Studienangebot (Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang) darf nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen:
- Ziffer einsdie Ausbildung hat in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität jener an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,
- Ziffer 2an einer privaten Pädagogischen Hochschule sind Studiengänge für das Lehramt für Volksschulen oder für das Lehramt für Hauptschulen und zumindest für ein weiteres Lehramt auf Dauer einzurichten und zu führen,
- Ziffer 3das Lehrpersonal hat wissenschaftlich-berufsfeldbezogen und pädagogisch-didaktisch qualifiziert zu sein,
- Ziffer 4zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze sind die erforderlichen berufsfeldbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch die Lehrenden durchzuführen,
- Ziffer 5die Autonomie hat wenigstens der an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,
- Ziffer 6die Mitbestimmung der Studierenden muss gewährleistet sein,
- Ziffer 7die Anrechenbarkeit von bereits absolvierten Studien (Teilen von Studien) muss gewährleistet sein,
- Ziffer 8die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss für die Dauer der Anerkennung vorhanden sein.