Kurztitel

Artenhandelsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

08.03.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

ArtHG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz einsSoweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, tritt das Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen-Durchführungsgesetz;

WA-Durchführungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1996,, gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

  1. Absatz 2Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes ist in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor seinem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung des Urteils in Folge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins und 61 StGB vorzugehen.
  2. Absatz 3Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes gilt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend ein Einfuhrverbot von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus, Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1996,, als Bundesgesetz weiter.
  3. Absatz 4Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gilt die Verordnung betreffend die Bestimmung der Zollämter, bei denen Exemplare, Teile oder Erzeugnisse gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen aus- und eingeführt werden dürfen, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1982,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1994,, als Bundesgesetz weiter.
  4. Absatz 5Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  5. Absatz 5Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Anmerkung

Absatz 5, wurde mit Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2006, ein zweites Mal

vergeben.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10011126

Dokumentnummer

NOR40075771