Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2006,
Vertrag - China
Artikel 10
09.02.2006
89/09 Veterinärrecht
Die Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens berühren in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen von internationalen Abkommen bezüglich der Tiergesundheit und Tierquarantäne, die sie allenfalls mit anderen Ländern unterzeichnet haben.
21.02.2018
20004624
NOR40075755