Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2006,
Vertrag - China
Artikel 4
09.02.2006
89/09 Veterinärrecht
Waren oder Gegenstände, die Krankheitserreger mit sich führen können, welche vom Staatsgebiet einer der Vertragsparteien auf das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt wurden, müssen den Gesetzen, Verordnungen und Regelungen über Quarantäne und Gesundheit der einführenden Vertragspartei und den jeweiligen, von den Vertragsparteien unterzeichneten Protokollen zu den Erfordernissen der Quarantäne und der Gesundheit entsprechen, und es ist ihnen das Original des Tierquarantäne-Zertifikats oder des tierärztlichen Tiergesundheitszertifikats/der tierärztlichen Genusstauglichkeitsbescheinigung, welche(s) vom Amtstierarzt des ausführenden Landes zu unterzeichnen ist, beizufügen. Dieses Zertifikat und/oder diese Bescheinigung sind in englischer Sprache, sowie in den Amtssprachen der ausführenden Vertragspartei auszufertigen.
21.02.2018
20004624
NOR40075749