Kurztitel

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2006,

Typ

Vertrag - China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

09.02.2006

Index

89/09 Veterinärrecht

Text

Artikel 4

Waren oder Gegenstände, die Krankheitserreger mit sich führen können, welche vom Staatsgebiet einer der Vertragsparteien auf das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt wurden, müssen den Gesetzen, Verordnungen und Regelungen über Quarantäne und Gesundheit der einführenden Vertragspartei und den jeweiligen, von den Vertragsparteien unterzeichneten Protokollen zu den Erfordernissen der Quarantäne und der Gesundheit entsprechen, und es ist ihnen das Original des Tierquarantäne-Zertifikats oder des tierärztlichen Tiergesundheitszertifikats/der tierärztlichen Genusstauglichkeitsbescheinigung, welche(s) vom Amtstierarzt des ausführenden Landes zu unterzeichnen ist, beizufügen. Dieses Zertifikat und/oder diese Bescheinigung sind in englischer Sprache, sowie in den Amtssprachen der ausführenden Vertragspartei auszufertigen.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

20004624

Dokumentnummer

NOR40075749