Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2006,
Vertrag - China
Artikel 2
09.02.2006
89/09 Veterinärrecht
Durch ihre Zusammenarbeit werden die Vertragsparteien verhindern, dass vom Gebiet einer der Vertragsparteien durch Einfuhr, Ausfuhr oder Transit von Tieren, tierischem genetischen Material, tierischen Erzeugnissen, Tierfutter, sowie von anderen Waren, Gegenständen, Transportmitteln, Verpackungen und Behältern, die Krankheitserreger mit sich führen können, epizootische Infektionskrankheiten oder parasitäre Erkrankungen auf das Gebiet der anderen Vertragspartei gebracht werden.
21.02.2018
20004624
NOR40075747