Absatz einsGemäß Paragraph 87, Absatz eins, B-BSG wird festgestellt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung, außer von Paragraph 5,, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 10, Absatz 2,, keine Ausnahme zulassen darf. Hinsichtlich des Expositionsgrenzwertes für Vibrationen darf der zuständige Leiter der Zentralstelle gemäß Paragraph 87, Absatz 3, B-BSG Ausnahmen von Paragraph 3, Absatz eins, zulassen, wenn die Bediensteten Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können.