Kurztitel

Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Text

Ausnahmen und Schlussbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsGemäß Paragraph 87, Absatz eins, B-BSG wird festgestellt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung, außer von Paragraph 5,, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 10, Absatz 2,, keine Ausnahme zulassen darf. Hinsichtlich des Expositionsgrenzwertes für Vibrationen darf der zuständige Leiter der Zentralstelle gemäß Paragraph 87, Absatz 3, B-BSG Ausnahmen von Paragraph 3, Absatz eins, zulassen, wenn die Bediensteten Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können.
  2. Absatz 2Die Paragraphen eins,, 15, 16 und 17 Absatz eins,, 2, 3 und 8 der VOLV sind nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Gemäß Paragraph 101, Absatz 2 und 3 B-BSG wird festgestellt, dass Paragraph 65, Absatz 2 bis 4 B-BSG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.
  4. Absatz 4Gemäß Paragraph 104, Absatz 4, B-BSG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung Paragraph 17, Absatz eins bis 4, Paragraph 51, Absatz eins bis 3 und Paragraph 67, Absatz eins,, 2 und 4 der gemäß Paragraph 101, Absatz 3, zweiter Satz sowie Paragraph 101, Absatz 5, Ziffer 4 und 6 B-BSG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2005,, außer Kraft treten.