Kurztitel

Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Text

Anwendungsbereich, Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des B-BSG für Tätigkeiten, bei denen die Bediensteten während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm), Amtsblatt Nummer L 42 vom 15.02.2003 Seite 38;
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 2002/44/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen), Amtsblatt Nummer L 177 vom 06.07.2002 Seite 13.