Kurztitel

Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1931,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

25.06.1931

Index

49/07 Statistik

Text

Anlage römisch zwei.
Fischerei-Statistik.

(Siehe Artikel 4.)

Die Fischereistatistik soll ersichtlich machen:

Ziffer eins Menge und Wert aller Erzeugnisse der Seefischerei (einschließlich der Krebsarten, der Mollusten und der Muscheln aller Arten), welche unmittelbar in dem Lande gelöscht worden sind; dabei sind gesondert nachzuweisen die wichtigsten Arten der Fische und die nationale Zugehörigkeit der Schiffe, von welchen sie gelöscht wurden; auch sollen die Aufstellungen, soweit möglich, die Erzeugnisse der Binnenfischerei umfassen;

Ziffer 2 Menge und Wert der obengenannten Erzeugnisse, welche aus anderen Ländern eingeführt und in andere Länder ausgeführt worden sind;

Ziffer 3 wenn möglich, die Mengen der wichtigsten Fischereierzeugnisse, welche im Lande bearbeitet wurden;

Ziffer 4 soweit möglich, die Menge der von nationalen Schiffen gefangenen Fische, ohne Rücksicht darauf, wo die Löschung stattfindet, und die Menge der erhaltenen fichereiwirtschaftlichen Erzeugnisse;

Ziffer 5 die Anzahl der in der Fischerei beschäftigten Personen; dabei soll, soweit möglich, eine Gliederung nach dem Geschlecht erfolgen und angegeben werden, ob die Fischerei den Haupt- oder Nebenberuf bildet;

Ziffer 6 Anzahl und Arten der in der Seefischerei und, wenn möglich, auch der in der Binnenfischerei beschäftigten nationalen Schiffe;

Ziffer 7 soweit möglich ist, die Plätze, von welchen die in dem Lande gelöschten Fischereierzeugnisse stammen, und die Dauer der Zeit, welche für den Fang dieser Erzeugnisse angewendet worden ist.

Schlagworte

Hauptberuf

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2024

Gesetzesnummer

10005197

Dokumentnummer

NOR40075631