Kurztitel

Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1931,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

25.06.1931

Index

49/07 Statistik

Text

Artikel 7.

Die Hohen Vertragschließenden Teile erklären, daß sie die der Anlage römisch fünf zugrunde liegenden Grundsätze im allgemeinen annehmen; diese Anlage ist dem Abkommen als Beispiel für die Aufstellung von Indexzahlen über den industriellen Beschäftigungsgrad beigegeben. Sie kommen überein, die Möglichkeit der Anwendbarkeit derjenigen dieser Grundsätze zu prüfen, die anwendbar sein sollten, falls sie eine umfassende Aufstellung von Indexzahlen über den industriellen Beschäftigungsgrad in Aussicht nehmen sollten.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2024

Gesetzesnummer

10005197

Dokumentnummer

NOR40075618