Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik
Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1931,
Vertrag – Multilateral
Artikel 6
25.06.1931
49/07 Statistik
Die Hohen Vertragschließenden Teile erklären, daß sie die der Anlage römisch vier zugrunde liegenden Grundsätze im allgemeinen annehmen; diese Anlage ist dem Abkommen als Muster für eine Erhebung über die industrielle Erzeugung beigegeben. Sie kommen überein, die Möglichkeit der Anwendung derjenigen dieser Grundsätze zu prüfen, die anwendbar sein sollten, falls sie eine vollständige oder teilweise Erhebung der in dieser Anlage genannten Art ins Auge fassen sollten.
04.11.2024
10005197
NOR40075617