Kurztitel

Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1931,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

25.06.1931

Index

49/07 Statistik

Text

Artikel 6.

Die Hohen Vertragschließenden Teile erklären, daß sie die der Anlage römisch vier zugrunde liegenden Grundsätze im allgemeinen annehmen; diese Anlage ist dem Abkommen als Muster für eine Erhebung über die industrielle Erzeugung beigegeben. Sie kommen überein, die Möglichkeit der Anwendung derjenigen dieser Grundsätze zu prüfen, die anwendbar sein sollten, falls sie eine vollständige oder teilweise Erhebung der in dieser Anlage genannten Art ins Auge fassen sollten.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2024

Gesetzesnummer

10005197

Dokumentnummer

NOR40075617