Kurztitel

Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1931,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

25.06.1931

Index

49/07 Statistik

Text

Artikel 5.

Die Hohen Vertragschließenden Teile erklären, daß sie die in der Anlage römisch drei zugrunde liegenden Grundsätze im allgemeinen annehmen; diese Anlage ist dazu bestimmt, soweit möglich als Grundlage für die Aufstellung von statistischen Nachweisungen über die Erzeugung der in Artikel 2 (römisch vier) genannten Mineralien und Metalle zu dienen, falls der Landesproduktion an diesen Mineralien und Metallen eine nationale Bedeutung zuerkannt wird; sie kommen weiterhin überein, dieselben Grundsätze anzuwenden, falls sie statistische Nachweisungen über die Erzeugung anderer Mineralien und Metalle aufstellen sollten.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2024

Gesetzesnummer

10005197

Dokumentnummer

NOR40075616