Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik
Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1931,
Vertrag – Multilateral
Artikel 5
25.06.1931
49/07 Statistik
Die Hohen Vertragschließenden Teile erklären, daß sie die in der Anlage römisch drei zugrunde liegenden Grundsätze im allgemeinen annehmen; diese Anlage ist dazu bestimmt, soweit möglich als Grundlage für die Aufstellung von statistischen Nachweisungen über die Erzeugung der in Artikel 2 (römisch vier) genannten Mineralien und Metalle zu dienen, falls der Landesproduktion an diesen Mineralien und Metallen eine nationale Bedeutung zuerkannt wird; sie kommen weiterhin überein, dieselben Grundsätze anzuwenden, falls sie statistische Nachweisungen über die Erzeugung anderer Mineralien und Metalle aufstellen sollten.
04.11.2024
10005197
NOR40075616