Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik
Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1931,
Vertrag – Multilateral
Artikel 4
25.06.1931
49/07 Statistik
Die Hohen Vertragschließenden Teile erklären, daß sie die in Anlage römisch zwei dargelegten Grundsätze für die Aufstellung von Fischereistatistiken im allgemeinen annehmen, und kommen dahin überein, sie in ihren diesbezüglichen Statistiken, soweit möglich, anzuwenden.
04.11.2024
10005197
NOR40075615