Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik
Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1931,
Vertrag – Multilateral
Artikel 3
25.06.1931
49/07 Statistik
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, zur Erleichterung der Vergleichbarkeit der Außenhandelsstatistiken der verschiedenen Länder bei der Aufstellung dieser Art von statistischen Nachweisungen die in Anlage römisch eins, Teil römisch eins, dargelegten Grundsätze zur Anwendung zu bringen.
Außerdem verpflichten sich die Hohen Vertragschließenden Teile, in dem Ausmaß, in dem die verfügbaren Untersuchungsmöglichkeiten es ihnen gestatten, versuchsweise die in Anlage römisch eins, Teil römisch drei, näher bezeichneten statistischen Tabellen aufzustellen.
04.11.2024
10005197
NOR40075614