Kurztitel

Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1931,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

25.06.1931

Index

49/07 Statistik

Text

Artikel 3.

Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, zur Erleichterung der Vergleichbarkeit der Außenhandelsstatistiken der verschiedenen Länder bei der Aufstellung dieser Art von statistischen Nachweisungen die in Anlage römisch eins, Teil römisch eins, dargelegten Grundsätze zur Anwendung zu bringen.

Außerdem verpflichten sich die Hohen Vertragschließenden Teile, in dem Ausmaß, in dem die verfügbaren Untersuchungsmöglichkeiten es ihnen gestatten, versuchsweise die in Anlage römisch eins, Teil römisch drei, näher bezeichneten statistischen Tabellen aufzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2024

Gesetzesnummer

10005197

Dokumentnummer

NOR40075614