Kurztitel
Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 322/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2006,
Text
Gebühren für ärztliche Gutachten und Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Für ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 FSG sind vom zu Untersuchenden dem sachverständigen Arzt zu zahlen:Für ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, FSG sind vom zu Untersuchenden dem sachverständigen Arzt zu zahlen:
1. | von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 ... | 29 Euro |
2. | von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 ... | 39,90 Euro, |
| wobei in diesem Betrag die Untersuchung für die Gruppe 1 enthalten ist |
3. | für Wiederholungsuntersuchungen ............................................... | 25,40 Euro |
Wird eine Person gemäß § 22 Abs. 4 dem Amtsarzt zugewiesen, so gebühren dem sachverständigen Arzt nur 50 vH des oben angeführten Honorars.Wird eine Person gemäß Paragraph 22, Absatz 4, dem Amtsarzt zugewiesen, so gebühren dem sachverständigen Arzt nur 50 vH des oben angeführten Honorars.
(2)Absatz 2,Für ein amtsärztliches Gutachten auf Grund besonderer fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen, ärztlicher Nachuntersuchungen auf Grund einer Befristung oder eines Entzuges der Lenkberechtigung sind vom zu Untersuchenden vor der Zuweisung zum Amtsarzt an die Behörde folgende Beträge als Vergütung für das amtsärztliche Gutachten zu entrichten:
1. | ohne Beobachtungsfahrt .............................................................. | 47,20 Euro |
2. | mit Beobachtungsfahrt mit einem Ausgleichkraftfahrzeug gemäß § 2 Z 24 KFG 1967 ......................................................................mit Beobachtungsfahrt mit einem Ausgleichkraftfahrzeug gemäß Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 ...................................................................... | 47,20 Euro |
3. | mit sonstiger Beobachtungsfahrt zusätzlich ................................ | 18 Euro, |
wobei 75 vH der Vergütung nach Z 1 oder 2 der Gebietskörperschaft gebührt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, bei der der Amtsarzt tätig ist, die restlichen 25 vH gebühren dem Amtsarzt. Die Vergütung nach Z 2 und 3 gebührt anteilig den Sachverständigen, die die Beobachtungsfahrt durchführen. Wurde die zu untersuchende Person gemäß § 22 Abs. 4 von einem sachverständigen Arzt dem Amtsarzt zugewiesen, so sind von den in Z 1 und 2 genannten Tarifen jeweils 14 Euro abzuziehen.wobei 75 vH der Vergütung nach Ziffer eins, oder 2 der Gebietskörperschaft gebührt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, bei der der Amtsarzt tätig ist, die restlichen 25 vH gebühren dem Amtsarzt. Die Vergütung nach Ziffer 2 und 3 gebührt anteilig den Sachverständigen, die die Beobachtungsfahrt durchführen. Wurde die zu untersuchende Person gemäß Paragraph 22, Absatz 4, von einem sachverständigen Arzt dem Amtsarzt zugewiesen, so sind von den in Ziffer eins und 2 genannten Tarifen jeweils 14 Euro abzuziehen.
(3)Absatz 3,Für eine verkehrspsychologische Untersuchung sind vom zu Untersuchenden zu zahlen:
1. | Screening gemäß § 18 Abs. 4 .......................................................Screening gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ....................................................... | 130 Euro |
2. | kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ....................................... | 181 Euro |
3. | volle verkehrspsychologische Untersuchung .............................. | 363 Euro |
4. | verkehrspsychologische Untersuchung gemäß § 18 Abs. 4a .....verkehrspsychologische Untersuchung gemäß Paragraph 18, Absatz 4 a, ..... | 181 Euro |
(4)Absatz 4,Für die Bestellung als sachverständiger Arzt gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 145 Euro zu entrichten. Für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle gemäß § 36 Abs. 2 Z 2 FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 363 Euro zu entrichten.Für die Bestellung als sachverständiger Arzt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 145 Euro zu entrichten. Für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 363 Euro zu entrichten.