Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

17.03.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Änderung von Meldedaten

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Evidenzstellen gemäß Paragraph 51, StbG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311, haben Änderungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft von Menschen, die im Bundesgebiet gemeldet sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln.
  2. Absatz eins a,Personenstandsbehörden im Sinne des PStG haben Änderungen hinsichtlich des Namens, des Familienstandes oder des Geschlechts von Menschen, die im Bundesgebiet angemeldet sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln.
  3. Absatz 2,Eine Ummeldung innerhalb eines Monates hat zu erfolgen, wenn die in den Absatz eins und eins a genannten Änderungen im Ausland erfolgten oder wenn ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren (Paragraph 17,) der Hauptwohnsitz zu einer Unterkunft hinverlegt oder von einer Unterkunft wegverlegt worden ist. Bei der Ummeldung zum neuen Hauptwohnsitz hat der Meldepflichtige die erfolgte Ummeldung beim bisherigen Hauptwohnsitz nachzuweisen.
  4. Absatz 3,Die Änderung sonstiger Meldedaten kann von der Meldebehörde formlos vorgenommen werden; dem Betroffenen ist eine Ausfertigung der geänderten Meldedaten zuzuleiten.