Kurztitel

Verpflegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

03.02.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Text

Paragraph 4, (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von 13,60 € abzugelten.

  1. Absatz 2,Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann er von dem in Absatz eins, genannten Betrag
    1. Ziffer eins
      15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet;
    2. Ziffer 2
      bis zu 10 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;
    3. Ziffer 3
      10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen.