Verpflegungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2006,
Paragraph 2
03.02.2006
Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen.