Kurztitel

Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1968,

Typ

Vertrag - Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Index

39/04 Zollabkommen

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 21

  1. Absatz eins,Um die Entwicklung des Kleinen Grenzverkehrs zu fördern und eine geregelte Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten, wird eine Gemischte Kommission gebildet. Die Kommission besteht aus einer österreichischen und einer jugoslawischen Delegation, wobei jede Delegation höchstens sechs Mitglieder umfaßt. Beide Seiten können Experten beiziehen.
  2. Absatz 2,Die Kommission hat die Aufgabe, alle Fragen, die sich bei der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens ergeben, zu behandeln und Änderungen oder Ergänzungen dieses Abkommens ihren Regierungen vorzuschlagen.
  3. Absatz 3,Die Beschlüsse der Kommission werden von den beiden Delegationen einvernehmlich gefaßt In Fällen, in denen in der Kommission keine Übereinstimmung erzielt wurde, kann der diplomatische Weg beschriften werden.
  4. Absatz 4,Die Beschlüsse der Kommission werden nach gegenseitiger Benachrichtigung, daß die innerstaatlichen gesetzlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind, wirksam. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens enthalten.
  5. Absatz 5,Die Kommission wird alle zwei Jahre eine ordentliche Tagung abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten abhalten. Außerdem können außerordentliche Tagungen auf Verlangen eines Vertragsstaates einberufen werden. Über Ort und Zeit der Tagungen werden sich beide Vertragsstaaten rechtzeitig verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023

Gesetzesnummer

10004046

Dokumentnummer

NOR40075241