Absatz eins,Das Verbringen von Tieren zur Sömmerungsweide im jenseitigen Grenzbezirk und ihre Rückführung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn gegen die Verbringung und Rückführung keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen. Die Weidezeit darf sieben Monate nicht überschreiten und soll sich nach Möglichkeit auf die Monate Mai bis November beschränken.