Absatz eins,Für die im Grenzübertrittsschein eingetragenen Tiere (Einhufer, Rinder, Schafe und Ziegen) eines Doppelbesitzers, die in den jenseitigen Grenzbezirk zur Arbeit oder zur Weide verbracht werden, sind weder Tierpässe noch tierärztliche Zeugnisse erforderlich, sofern diese Tiere am selben Tag in den Grenzbezirk, aus dem sie kommen, zurückgebracht werden.