Absatz eins,Die Teilnehmer am Kleinen Grenzverkehr dürfen ohne Ausfuhrbewilligung und ohne Einfuhrbewilligung sowie frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren aus dem eigenen in den jenseitigen Grenzbezirk verbringen:
- Litera aWaren zum persönlichen Gebrauch; diese müssen jedoch nach Beendigung des Aufenthaltes im jenseitigen Grenzbezirk wieder zurückgebracht werden;
- Litera bNahrungsmittel, Getränke, Tabak und Tabakwaren zum eigenen Verbrauch, jedoch nur einmal am Tag;
- Litera cBlumen und Kränze anläßlich von Festlichkeiten, Totenfeiern und Totengedenktagen.