Absatz eins,Folgende Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten, die ihren Wohnsitz in einem der beiden Grenzbezirke haben, sind berechtigt, mit einem Grenzübertrittsschein nach dem Muster der Anlage D die Staatsgrenze zu überschreiten und sich im jenseitigen Grenzbezirk aufzuhalten:
- Litera adie Eigentümer der Liegenschaften, die von der Grenzlinie durchschnitten werden oder sich zur Gänze im jenseitigen Grenzbezirk befinden (Doppelbesitzer);
- Litera bdie Familienmitglieder und Arbeitskräfte der unter Litera a, genannten Personen;
- Litera cdie Eigentümer von Herden und einzelnen Tieren, die in den jenseitigen Grenzbezirk auf die Weide getrieben werden, sowie deren Hirten und Sennen;
- Litera dPersonen, denen im jenseitigen Grenzbezirk ein Waldnutzungsrecht oder ein Wassernutzungsrecht zusteht;
- Litera eForstpersonal und Köhler, die im jenseitigen Grenzbezirk Arbeiten verrichten;
- Litera fGrundeigentümer (Pächter, Nutzungsberechtigte) sowie deren Familienmitglieder und Arbeitskräfte, die, um auf die zweckmäßigste Weise zu ihren im selben Grenzbezirk liegenden Grundstücken zu gelangen, durch denjenseitigen Grenzbezirk führende Wege benützen müssen.