Kurztitel

Verordnung Lärm und Vibrationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

26.01.2006

Beachte

Tritt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Musik- oder Unterhaltungssektor (einschließlich Musikdarbietungen im Gastgewerbe) erst am 15. Februar 2008 in Kraft vergleiche Paragraph 17, Absatz 9,).

Text

Technische und organisatorische Maßnahmen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Im Maßnahmenprogramm nach Paragraph 9, sind technische Maßnahmen festzulegen:
    1. Ziffer eins
      für Lärm: Luftschallminderung (zB durch Abschirmungen, Kapselungen, Abdeckungen mit schallabsorbierendem Material) oder Körperschallminderung (zB durch Körperschalldämmung oder Körperschallisolierung);
    2. Ziffer 2
      für Vibrationen: Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, die die Gefahren aufgrund von Vibrationen verringern (zB Sitze, die Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen, oder Griffe, die auf den Hand-Arm-Bereich übertragene Vibrationen verringern).
  2. Absatz 2,Im Maßnahmenprogramm nach Paragraph 9, sind organisatorische Maßnahmen festzulegen, wie
    1. Ziffer eins
      Abstandsvergrößerung zur Emissionsquelle von Lärm insbesondere für Arbeitnehmer/innen, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind;
    2. Ziffer 2
      sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition der Arbeitnehmer/innen;
    3. Ziffer 3
      Begrenzen der Dauer der Exposition durch geeignete organisatorische Maßnahmen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten.