Absatz eins,Gefahren durch Lärm oder Vibrationen müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
Verordnung Lärm und Vibrationen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006,
Paragraph 9
26.01.2006
Tritt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Musik- oder Unterhaltungssektor (einschließlich Musikdarbietungen im Gastgewerbe) erst am 15. Februar 2008 in Kraft vergleiche Paragraph 17, Absatz 9,).