Kurztitel

Verordnung Lärm und Vibrationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

26.01.2006

Beachte

Tritt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Musik- oder Unterhaltungssektor (einschließlich Musikdarbietungen im Gastgewerbe) erst am 15. Februar 2008 in Kraft vergleiche Paragraph 17, Absatz 9,).

Text

Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen nach Paragraphen 12 und 14 ASchG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
    1. Ziffer eins
      die Maßnahmen gemäß Paragraphen 10 bis 13;
    2. Ziffer 2
      Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte und der Auslösewerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung;
    3. Ziffer 3
      die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen und die potentiellen Gefahren, die von den Emissionsquellen ausgehen;
    4. Ziffer 4
      das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
    5. Ziffer 5
      die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer/innen Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck;
    6. Ziffer 6
      sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition;
    7. Ziffer 7
      die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung.
  2. Absatz 2,Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen nach Paragraph 13, ASchG hat sich insbesondere zu beziehen auf:
    1. Ziffer eins
      die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;
    2. Ziffer 2
      die Maßnahmen gemäß Paragraphen 10 bis 13;
    3. Ziffer 3
      die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.