Absatz eins,Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen nach Paragraphen 12 und 14 ASchG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
- Ziffer einsdie Maßnahmen gemäß Paragraphen 10 bis 13;
- Ziffer 2Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte und der Auslösewerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung;
- Ziffer 3die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen und die potentiellen Gefahren, die von den Emissionsquellen ausgehen;
- Ziffer 4das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
- Ziffer 5die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer/innen Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck;
- Ziffer 6sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition;
- Ziffer 7die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung.