Kurztitel

Verordnung Lärm und Vibrationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

26.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2009

Beachte

Tritt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Musik-

oder Unterhaltungssektor (einschließlich Musikdarbietungen im

Gastgewerbe) erst am 15. Februar 2008 in Kraft vergleiche Paragraph 17, Absatz 9,).

Text

Auslösewert

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Exposition der Arbeitnehmer/innen sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen der folgenden Auslösewerte überschreiten. Wenn die Exposition der Arbeitnehmer/innen einen der folgenden Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind Paragraphen 6 bis 9 anzuwenden. Wenn die Exposition der Arbeitnehmer/innen einen der folgenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, sind Paragraphen 8, Absatz eins und 14 Absatz eins, anzuwenden. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Die Auslösewerte betragen:
    1. Ziffer eins
      Für Hand-Arm-Vibrationen: a tief hw,8h = 2,5 m/s2;
    2. Ziffer 2
      Für Ganzkörper-Vibrationen: a tief w,8h = 0,5 m/s2;
    3. Ziffer 3
      Für gehörgefährdenden Lärm: L tief A,EX,8h = 80 dB bzw. p tief peak = 112 Pa (entspricht: L tief C,peak = 135 dB).