Absatz einsDie Exposition der Arbeitnehmer/innen sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen der folgenden Auslösewerte überschreiten. Wenn die Exposition der Arbeitnehmer/innen einen der folgenden Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind Paragraphen 6 bis 9 anzuwenden. Wenn die Exposition der Arbeitnehmer/innen einen der folgenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, sind Paragraphen 8, Absatz eins und 14 Absatz eins, anzuwenden. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Die Auslösewerte betragen:
- Ziffer einsFür Hand-Arm-Vibrationen: a tief hw,8h = 2,5 m/s2;
- Ziffer 2Für Ganzkörper-Vibrationen: a tief w,8h = 0,5 m/s2;
- Ziffer 3Für gehörgefährdenden Lärm: L tief A,EX,8h = 80 dB bzw. p tief peak = 112 Pa (entspricht: L tief C,peak = 135 dB).