Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,
Vertrag – Multilateral
Artikel 48,
29.09.1966
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Um es der Bank zu ermöglichen, in wirksamer Weise ihren Zweck zu erfüllen und die ihr übertragenen Aufgaben durchzuführen, sind ihr im Gebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung, die Immunitäten, die Befreiungen und die Privilegien, die in diesem Kapitel angeführt sind, einzuräumen.
09.12.2019
10004007
NOR40075118