Absatz eins,Wurden dem/der Bergbauberechtigten oder dem/der einem/einer Bergbauberechtigten Gleichgestellten (Paragraph 2, Absatz 4, MinroG) von der Behörde gemäß Paragraph 29, der Bohrlochbergbau-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, mit Bescheid höhere Sicherheitsabstände vorgeschrieben, sind abweichend von Paragraphen eins und 2 diese höheren Sicherheitsabstände maßgeblich.