Absatz eins,Bei der Errichtung von nicht Bergbauzwecken dienenden Bauten und anderen Anlagen sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:
- Ziffer eins, Litera aZu der Tagöffnung des Bohrlochs von Sonden100 m,
- Litera bsoweit es sich bei den bergbaufremden Anlagen jedoch um öffentliche Verkehrsanlagen oder Freileitungen handelt30 m.
- Ziffer 2Zu der Einhüllenden der explosionsgefährdeten Bereiche um technische Einrichtungen von Bergbauanlagen, die der Gewinnung oder Aufbereitung von gasförmigen oder flüssigen Kohlenwasserstoffen dienen30 m.
- Ziffer 3, Litera aZu der Einhüllenden der explosionsgefährdeten Bereiche um technische Einrichtungen von Gasspeicherstationen100 m,
- Litera bsoweit es sich bei den bergbaufremden Anlagen jedoch um öffentliche Verkehrsanlagen handelt30 m.
- Ziffer 4, Litera aZu der Tagöffnung von Sonden, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1 Vol.-% anfallen oder zu erwarten sind300 m,
- Litera bsoweit es sich bei den bergbaufremden Anlagen jedoch um öffentliche Verkehrsanlagen handelt100 m,
- Litera csoweit es sich bei den bergbaufremden Anlagen um Freileitungen handelt30 m.
- Ziffer 5Zu der Einfriedung von anderen Bergbauanlagen, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1 Vol.-% anfallen oder zu erwarten sind100 m.
- Ziffer 6, Litera aZu Rohrleitungen, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1 Vol.-% befördert werden200 m,
- Litera bsoweit es sich bei den bergbaufremden Bauten jedoch um Einzelbauten oder Einzelgehöfte handelt50 m.
- Ziffer 7Zum Bohrloch einer ehemals in Förderung gestandenen Sonde oder zu einem Bohrloch, in dem Kohlenwasserstoffe angefallen sind, das aber nicht in Produktion genommen wurde, sowie zum Bohrloch einer Sonde, über die giftige oder nicht atembare Medien in geologische Strukturen eingebracht wurden oder in denen solche Medien angefallen sind5 m.