Kurztitel

Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

01.06.2022

Index

58/01 Bergrecht

Text

Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Bei der Errichtung von nicht Bergbauzwecken dienenden Bauten und anderen Anlagen sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:
    1. Ziffer eins, Litera a
      Zu der Tagöffnung des Bohrlochs von Sonden
      100 m,
      1. Litera b
        soweit es sich bei den bergbaufremden Anlagen jedoch um öffentliche Verkehrsanlagen oder Freileitungen handelt
        30 m.
    2. Ziffer 2
      Zu der Einhüllenden der explosionsgefährdeten Bereiche um technische Einrichtungen von Bergbauanlagen, die der Gewinnung oder Aufbereitung von gasförmigen oder flüssigen Kohlenwasserstoffen dienen
      30 m.
    3. Ziffer 3, Litera a
      Zu der Einhüllenden der explosionsgefährdeten Bereiche um technische Einrichtungen von Gasspeicherstationen
      100 m,
      1. Litera b
        soweit es sich bei den bergbaufremden Anlagen jedoch um öffentliche Verkehrsanlagen handelt
        30 m.
    4. Ziffer 4, Litera a
      Zu der Tagöffnung von Sonden, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1 Vol.-% anfallen oder zu erwarten sind
      300 m,
      1. Litera b
        soweit es sich bei den bergbaufremden Anlagen jedoch um öffentliche Verkehrsanlagen handelt
        100 m,
      2. Litera c
        soweit es sich bei den bergbaufremden Anlagen um Freileitungen handelt
        30 m.
    5. Ziffer 5
      Zu der Einfriedung von anderen Bergbauanlagen, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1 Vol.-% anfallen oder zu erwarten sind
      100 m.
    6. Ziffer 6, Litera a
      Zu Rohrleitungen, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1 Vol.-% befördert werden
      200 m,
      1. Litera b
        soweit es sich bei den bergbaufremden Bauten jedoch um Einzelbauten oder Einzelgehöfte handelt
        50 m.
    7. Ziffer 7
      Zum Bohrloch einer ehemals in Förderung gestandenen Sonde oder zu einem Bohrloch, in dem Kohlenwasserstoffe angefallen sind, das aber nicht in Produktion genommen wurde, sowie zum Bohrloch einer Sonde, über die giftige oder nicht atembare Medien in geologische Strukturen eingebracht wurden oder in denen solche Medien angefallen sind
      5 m.
  2. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer 2 und 3 findet auf die Errichtung von Erdgasleitungsanlagen im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 11, des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung, wenn diese Anlagen im Notfallplan gemäß Paragraph 109, MinroG berücksichtigt werden und ein gemeinsames Sicherheitskonzept erstellt wird. Dies ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Verlangen nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20004573

Dokumentnummer

NOR40074928