Kurztitel

Mitteilungen gemäß Paragraph 109 a, EStG 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

09.02.2006

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Mitteilung gemäß Paragraph eins, hat im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zu erfolgen, soweit dies dem zur Übermittlung Verpflichteten auf Grund der vorliegenden technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Für solche automationsunterstützte Übermittlungen gilt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2004,. Die Übermittlung hat jeweils für die Daten des Vorjahres bis zum letzten Tag des Monates Februar zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Soweit die Übermittlung der Mitteilung gemäß Paragraph eins, im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar ist, hat die Mitteilung für jedes Kalenderjahr jeweils bis Ende Jänner des Folgejahres unter Verwendung des amtlichen Vordruckes zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die zur Mitteilung Verpflichteten haben den in Paragraph eins, genannten Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) für Zwecke der Einkommensteuererklärung eine gleich lautende Mitteilung nach dem amtlichen Vordruck für jedes Kalenderjahr jeweils bis Ende Jänner des Folgejahres auszustellen (Paragraph 109 a, Absatz 5, EStG 1988).