Absatz eins,Für Tiere, die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, über Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde getötet werden, gebührt dem Tierbesitzer eine Ausmerzentschädigung (Paragraph 8, TGG). Die Höhe der Entschädigung ist gemäß der Tabelle in Anhang D festzusetzen.