Absatz eins,Grenzbewohnern, die ihre Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der Zollgrenzzone der eines Vertragspartei haben und in der anderen Zollgrenzzone gelegene land-, forst-, fischerei- oder jagdwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaften, können frei von Ein- und Ausgangsabgaben ein- und ausführen:
- Ziffer einsdie zur Bewirtschaftung und Erhaltung dieser Grundstücke erforderlichen Rohstoffe, Hilfsmittel, Geräte, Maschinen, Fahrzeuge und Arbeitstiere. Die nicht verbrauchten Mengen, sowie die Geräte, Maschinen, Fahrzeuge und Arbeitstiere sind zurückzubringen;
- Ziffer 2die aus diesen Grundstücken gewonnenen Erzeugnisse, das dort erlegte Wild und die dort gefangenen Fische, sofern diese Waren in dem Zustand über die Grenze gebracht werden, in dem sie üblicherweise von diesen Grundstücken weggebracht werden.