Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

16.02.2006

Beachte

Absatz 24 und 25 treten mit Beginn des Studienjahres 2005/06 in Kraft

vergleiche Paragraph 78, Absatz 25,).

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 75, (1) Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen in den Kalenderjahren vor 1994 gelten die Paragraphen 9, 10 und 11 Absatz eins, in der bis zum 31. August 1994 geltenden Fassung weiterhin.

  1. Absatz 2,An Studienbeihilfenbezieher, die am 1. März 1999 auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides Anspruch auf Studienbeihilfe haben, ist die Studienbeihilfe ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der geänderten Höchststudienbeihilfenbeträge (Paragraphen 26 bis 28), der geänderten Absetzbeträge (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4,) und Freibeträge (Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2,) neu zu berechnen und unter Berücksichtigung der zwölfmonatigen Auszahlung auszubezahlen, ohne dass es hiezu eines Erhöhungsantrages bedarf. Dies gilt auch für Studienbeihilfenbezieher, die am 1. Jänner 2000 auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides Anspruch auf Studienbeihilfe haben.
  2. Absatz 3,Auf Studierende, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihr Studium nach Ablegung der ersten Diplomprüfung gewechselt haben, ist anstelle des Paragraph 17, dieses Bundesgesetzes der Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, des Studienförderungsgesetzes 1983 in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
  3. Absatz 4,Studierende, die nach den Vorschriften des Studienförderungsgesetzes 1983 die erforderlichen Zeiten des Selbsterhaltes bereits nachgewiesen haben, sind als Selbsterhalter im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.
  4. Absatz 5,Ansprüche auf Studienförderungsmaßnahmen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltend gemacht wurden, sind nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1983 zu beurteilen.
  5. Absatz 6,Das Studienförderungsgesetz 1983 ist mit der Abkürzung StudFG 1983 zu zitieren.
  6. Absatz 7,Für die Beurteilung von Anträgen auf Beihilfen für ein Auslandsstudium ist abweichend von Paragraph eins, Absatz 4, die Rechtslage zum Zeitpunkt des Beginns des geförderten Auslandsstudiums maßgeblich.
  7. Absatz 8,Auf Studierende, welche das Studium, für das sie Studienbeihilfe beantragen, vor dem Studienjahr 1996/97 aufgenommen haben, oder zur darauf vorbereitenden Studienberechtigungsprüfung vor Beginn des Studienjahres 1996/97 zugelassen worden sind, ist Paragraph 6, Ziffer 4, in der bis 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Studierende, welche die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium vor Beginn des Studienjahres 1996/97 erlangt haben, ist Paragraph 6, Ziffer 4, in der bis 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin hinsichtlich eines Studiums anzuwenden, das im Wintersemester 1996/97 aufgenommen wurde.

Weiters gilt abweichend von Paragraph 6, Ziffer 4, für die Studienjahre 1996/97 und 1997/98 als Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, daß der Studierende das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen hat.

  1. Absatz 9,Studienwechsel vor dem Studienjahr 1996/97, die gemäß Paragraph 17, in der bis 31. August 1996 geltenden Fassung nicht den Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe bewirkt haben, bewirken auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keinen Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe.
  2. Absatz 10,Für Studierende, die ein Doktoratsstudium nach Abschluß eines Diplomstudiums vor dem Studienjahr 1996/97 aufgenommen haben, ist Paragraph 48, Absatz eins, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 11,Studierende an Fachhochschul-Studiengängen können im Studienjahr 1996/97 den Studienerfolg auch nach den Bestimmungen des Paragraph 22 a, in der bis zum 31. August 1996 geltenden Fassung nachweisen.
  4. Absatz 12,Für Studierende, die ein Doktoratsstudium spätestens im Wintersemester 1997/98 aufgenommen haben, ist Paragraph 15, Absatz 2, in der vor dem 1. August 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
  5. Absatz 13,Für bis Ende September 1997 durchgeführte Ferialtätigkeiten ist Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 4, in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.
  6. Absatz 14,Paragraph 49, Absatz 4, ist auf Berufstätigkeiten anzuwenden, die ab dem 1. Oktober 1997 erfolgen.
  7. Absatz 15,Die gesamte Anspruchsdauer gemäß Paragraph 18, Absatz eins, verlängert sich durch den Übertritt auf neue Studienpläne gemäß Paragraph 80, Absatz 3, UniStG nur insoweit, als sich dies aus der längeren Studiendauer oder der höheren Zahl von Studienabschnitten ergibt.
  8. Absatz 16,Anstelle der in den Paragraphen 26 bis 28 festgelegten Höchststudienbeihilfen gelten von März 1999 bis einschließlich Dezember 1999 folgende Höchststudienbeihilfen:
    1. Ziffer eins
      5 580 S (jährlich 66 960 S) gemäß Paragraph 26, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      8 080 S (jährlich 96 960 S) gemäß Paragraph 26, Absatz 2 und 27 Absatz eins,
  9. Absatz 17,Behinderte Studierende, die im Studienjahr 1998/99 eine Studienbeihilfe gemäß Paragraph 29, bezogen, haben für das in diesem Studienjahr betriebene Studium bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen weiterhin Anspruch auf Erhöhungsbeträge mindestens in der Höhe gemäß Paragraph 29, in der bis zum 31. August 1999 geltenden Fassung.
  10. Absatz 18,Im Studienjahr 1999 aus 2000, dürfen Leistungsstipendien auch Studienabsolventen zuerkannt werden, die ihr Studium vom 1. März 1999 bis zum 30. September 1999 abgeschlossen haben.
  11. Absatz 19,Für Studierende, die nach einem Diplomstudium ein Doktoratsstudium spätestens im Sommersemester 1999 aufgenommen haben, ist Paragraph 15, Absatz 3, in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung anzuwenden.
  12. Absatz 20,Paragraph 49, Absatz eins, in der ab 1. September 2003 geltenden Fassung ist auch auf Ansprüche auf Studienbeihilfe in den Studienjahren 2001/02 und 2002/03 anzuwenden.
  13. Absatz 21,Die Funktionsperiode der für das Studienjahr 2000/01 bestellten Senate der Studienbeihilfenbehörde endet mit 31. August 2001.
  14. Absatz 22,Der Nachweis des günstigen Studienerfolges gemäß Paragraph 48, Absatz eins und 2 ist von Studierenden eines Magisterstudiums zu erbringen, die ihr Magisterstudium ab dem Studienjahr 2005/06 aufgenommen haben.
  15. Absatz 23,Anmerkung, Tritt mit 17.2.2006 in Kraft.)
  16. Absatz 24,Paragraph 50, Absatz 6, ist erstmals für Studierende anzuwenden, die ein Magisterstudium im Studienjahr 2005/06 aufnehmen.
  17. Absatz 25,Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, ist nicht anzuwenden, wenn unter Beibehaltung der Studienrichtung vom Diplomstudium auf das Bakkalaureatsstudium gewechselt wurde.