Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50,

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Text

Voraussetzungen für die Erteilung der Zivilfluglehrerberechtigung

Paragraph 50,

  1. Absatz einsDer Bewerber um eine Zivilfluglehrerberechtigung muss unbeschadet der nach einer Verordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, zu erfüllenden Voraussetzungen jedenfalls
    1. Ziffer eins
      das 18. Lebensjahr vollendet haben und
    2. Ziffer 2
      einen Zivilluftfahrerschein beziehungsweise die mit einem Zivilluftfahrerschein verbundene Berechtigung besitzen, für dessen Erwerb er praktischen Unterricht erteilen will.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung bestimmen, ob und inwieweit hinsichtlich des praktischen Unterrichtes mit Hilfe von Flugsimulatoren vom Erfordernis in Absatz eins, Ziffer 2, abgesehen werden kann.