Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Text

Durchführung der Prüfung

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Für jede Art von Zivilluftfahrerscheinen ist, sofern sich aus Paragraph 36, Absatz 3, oder aus einer Verordnung gemäß Absatz 2, nichts anderes ergibt, vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde eine eigene Prüfungskommission zu bilden, die aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Prüfern besteht (Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen). Die Anzahl der Prüfer ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach Maßgabe der sich aus den einzelnen Arten von Zivilluftfahrerscheinen ergebenden Berechtigungen durch Verordnung festzulegen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit bestimmen, ob und inwieweit theoretische Prüfungen durch die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde und praktische Prüfungen durch besonders qualifizierte, mit Bescheid der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde in ausreichender Anzahl zu ernennende Prüfer durchgeführt werden sollen.
  3. Absatz 3,Die Prüfungskommission (Absatz eins,) beziehungsweise der gemäß Absatz 2, ernannte Prüfer hat nach Durchführung der Prüfung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde in schriftlicher Form ein Gutachten über die fachliche Befähigung des Bewerbers zu übermitteln.