Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

24.02.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Text

Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Die Organe der Straßenaufsicht (Paragraph 97, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159) haben an der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die zeitabhängige Maut mitzuwirken:
    1. Ziffer eins
      durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften,
    2. Ziffer 2
      durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
    3. Ziffer 3
      durch Entgegennahme von Zahlungen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, aus Anlaß der Betretung bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz eins,
  2. Absatz 2,Auf Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 20 und 21 ist/sind
    1. Ziffer eins
      Paragraph 37 a, VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 1 200 € eingehoben und Sachen bis zum Wert von 1 200 € beschlagnahmt werden dürfen,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 47, Absatz eins, VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Strafverfügung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € festgesetzt werden dürfen,
    3. Ziffer 3
      Paragraphen 47, Absatz 2 und 49 a VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Verordnung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € vorgesehen werden dürfen,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 50, VStG nicht anwendbar.
  3. Absatz 3,Zollstellen können auf Rechnung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Vignetten verkaufen.