Absatz eins,Die Organe der Straßenaufsicht (Paragraph 97, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159) haben an der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die zeitabhängige Maut mitzuwirken:
- Ziffer einsdurch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften,
- Ziffer 2durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
- Ziffer 3durch Entgegennahme von Zahlungen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, aus Anlaß der Betretung bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz eins,