Absatz eins,Die Schulinspektion ist von den Landesschulräten und Bezirksschulräten durch die Beamten des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben.
Bundes-Schulaufsichtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,
Paragraph 18
17.02.2006
31.08.2012