Kurztitel

Bundes-Schulaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

17.02.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Text

Paragraph 18, Schulinspektion.

  1. Absatz eins,Die Schulinspektion ist von den Landesschulräten und Bezirksschulräten durch die Beamten des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben.
  2. Absatz 2,Andere Organe der Landesschulräte und Bezirksschulräte dürfen, abgesehen vom Präsidenten des Landesschulrates, dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes oder eines Lehrers, der mit Schulaufsichtsfunktionen betraut ist, beiwohnen.
  3. Absatz 3,Der zuständige Bundesminister hat - soweit Angelegenheiten des Geschäftsverteilungsplanes nicht berührt werden - durch allgemeine Weisung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Schulinspektion nach den Erfordernissen einer möglichst wirksamen Aufsicht über die betreffenden Schulen und einer entsprechenden Beratung der Lehrer (insbesondere in den ersten Jahren ihrer Lehrtätigkeit) zu erlassen.