Studienförderungsgesetz 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,
Paragraph 75
17.02.2006
31.08.2007
Übergangsbestimmungen
Paragraph 75, (1) Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen in den Kalenderjahren vor 1994 gelten die Paragraphen 9, 10 und 11 Absatz eins, in der bis zum 31. August 1994 geltenden Fassung weiterhin.
Weiters gilt abweichend von Paragraph 6, Ziffer 4, für die Studienjahre 1996/97 und 1997/98 als Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, daß der Studierende das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen hat.