Absatz eins,Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Tage der Woche aufzuteilen, wobei in den Lehrplänen unter Bedachtnahme auf die Art des Unterrichtsgegenstandes pädagogisch zweckmäßige Blockungen und darüber hinausgehend schulautonome Gestaltungsmöglichkeiten vorzusehen sind. Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag darf einschließlich der Freigegenstände für Schüler der 5. bis 8. Schulstufe höchstens acht, für Schüler ab der 9. Schulstufe höchstens zehn betragen.