Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5,

Inkrafttretensdatum

20.12.2005

Text

Artikel 5

Zusammenarbeit in Krisensituationen

Die Parteien vereinbaren, dass die in diesem Abkommen bestimmte Zusammenarbeit auch auf die Zusammenarbeit in Krisensituationen, insbesondere Naturkatastrophen und bewaffnete Konflikte, Anwendung findet. Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende Tätigkeiten: