Informationsaustausch über die gewonnenen Erfahrungen in Krisensituationen;
Abkommen über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen (Ungarn)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2006,
Artikel 5,
20.12.2005
Die Parteien vereinbaren, dass die in diesem Abkommen bestimmte Zusammenarbeit auch auf die Zusammenarbeit in Krisensituationen, insbesondere Naturkatastrophen und bewaffnete Konflikte, Anwendung findet. Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende Tätigkeiten: