Kurztitel

Zoo-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

28.01.2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Zoos der Kategorie C

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Zoos der Kategorie C sind berechtigt, folgende Wildtierarten zu halten:
    1. Ziffer eins
      Schalenwild, Przewalskipferde, Wisente, Bisons, Mähnenspringer, Thare, Schraubenziegen, Bezoarziegen, Hirschziegenantilopen, Nilgauantilopen, Steinböcke und Axishirsche, Kamelartige
    2. Ziffer 2
      Streifenhörnchen, Präriehunde, Nutrias, Pampashasen, Europäisches Murmeltier,
    3. Ziffer 3
      Steinmarder, Iltis, Europäischer Dachs, Waschbär, Marderhund, Rotfuchs, Europäische Wildkatze, Europäischer Luchs,
    4. Ziffer 4
      Bennettkänguru, Parmakänguru,
    5. Ziffer 5
      europäische Eulen, europäische Greifvögel außer Wander-, Würg-, Gerfalke, Sperber und Habicht, europäische Arten von Enten, Gänsen und Schwänen, Nandus, Emus, europäische Krähenvögel, Jagd-, Ohr-, Glanz-, Gold-, Silber-, Diamant- und Königsfasan, Rothuhn, Steinhuhn, Wachtel, Pfau, Weiß- und Schwarzstorch,
    6. Ziffer 6
      Süßwasserfische.
  2. Absatz 2,Die Betreuung der Tiere ist durch eine, im Verhältnis zum Tierbestand, ausreichend große Anzahl von Betreuungspersonen sicherzustellen. Die laufende Betreuung ist durch zumindest eine Person zu gewährleisten, die
    1. Ziffer eins
      Tierpfleger im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, ist oder
    2. Ziffer 2
      über eine schulische Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt der Fachrichtungen allgemeine Landwirtschaft oder alpenländische Landwirtschaft oder Landwirtschaft oder an einer landwirtschaftlichen Fachschule verfügt oder
    3. Ziffer 3
      eine aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration einer Ausbildung nach Ziffer 2, als gleichwertig anerkannte oder als gleichwertig zu geltende Ausbildung absolviert hat oder
    4. Ziffer 4
      eine mindestens fünfjährige einschlägige Praxis unter der Anleitung und Aufsicht eines Tierpflegers gemäß Paragraph 4, Absatz 3, oder unter einem verantwortlichen Leiter für einen Zoo der Kategorie A vorweisen kann.
  3. Absatz 3,Zoos der Kategorie C müssen mindestens eine der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, angeführten Aufgaben erfüllen.

Schlagworte

Wanderfalke, Würgfalke, Jagdfasan, Ohrfasan, Glanzfasan, Goldfasan, Silberfasan, Diamantfasan, Weißstorch

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20003823

Dokumentnummer

NOR40074598