(2)Absatz 2,Verfügt der gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 zu bestellende verantwortliche Leiter nicht über die in § 4 Abs. 2 geforderte Qualifikation, ist ein Betreuungsvertrag mit einer Person, die über die geforderte Qualifikation verfügt, abzuschließen. Dies kann auch ein Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes gemäß § 7 Abs. 2 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes – TAKG, BGBl. I Nr. 28/2002 in der geltenden Fassung, sein. Der Leiter ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf begründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich. Mit dem Antrag nach § 26 Abs. 1 TSchG ist das Haltungsprogramm eines einschlägig erfahrenen Zoologen oder Tierarztes vorzulegen.Verfügt der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, zu bestellende verantwortliche Leiter nicht über die in Paragraph 4, Absatz 2, geforderte Qualifikation, ist ein Betreuungsvertrag mit einer Person, die über die geforderte Qualifikation verfügt, abzuschließen. Dies kann auch ein Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Tierarzneimittelkontrollgesetzes – TAKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002, in der geltenden Fassung, sein. Der Leiter ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf begründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich. Mit dem Antrag nach Paragraph 26, Absatz eins, TSchG ist das Haltungsprogramm eines einschlägig erfahrenen Zoologen oder Tierarztes vorzulegen.