Kurztitel

1. Tierhaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2,

Inkrafttretensdatum

28.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anlage 2

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON RINDERN

1.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

 

 

 

Kälber

Rinder bis zu einem Alter von sechs Monaten

 

Kurzstand

Anbindestand, bei dem der Raum über dem Futterbarn den Tieren jederzeit zum Stehen, Abliegen, Aufstehen, Ruhen und Fressen zur Verfügung steht

 

Mittellangstand

Anbindestand, bei dem der Raum über dem Futterbarn den Tieren nur zum Fressen zur Verfügung steht

 

Anbindehaltung

Haltungsform, bei der jedes Tier einzeln auf einem Standplatz durch eine Anbindevorrichtung fixiert ist

 

 

 

2.

ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ALLE RINDER

2.1.

BODENBESCHAFFENHEIT

2.1.1.

Grundlegende Anforderungen

 

Die Böden müssen rutschfest sein und so gestaltet und unterhalten werden, dass die Rinder keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Die Liegeflächen der Tiere müssen trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können.

2.1.2.

Anforderungen an perforierte Böden

 

Bei Verwendung von Betonspaltenböden, Kunststoff-, oder Metallrosten dürfen folgende Spaltenbreiten nicht überschritten werden:

 

 

 

Tierkategorie

Maximale Spaltenbreite1

 

Rinder bis 200 kg

25 mm

 

Rinder über 200 kg

35 mm

 

Mutterkühe mit Kälbern

30 mm

 

1 In Ställen mit Anbindehaltung sind Gülleroste mit einer maximalen Spaltenbreite von 40 mm und einer Mindeststegbreite von 25 mm zulässig.

 

Die Auftrittsfläche von Betonspaltenböden, Kunststoff-, Holzlatten- oder Metallrosten muss eben und gratfrei, die Kanten müssen gebrochen sein.

Spaltenböden aus Beton müssen aus Flächenelementen hergestellt und so ausgeführt sein, dass keine durchgehenden Schlitze entstehen. Die Auftrittsbreite dieser Böden muss mindestens 80 mm betragen.

Holzlattenroste dürfen nicht mehr neu eingebaut werden.

2.2.

BEWEGUNGSFREIHEIT

 

Die dauernde Anbindehaltung ist zulässig, wenn und insoweit eine Unterbrechung der Anbindehaltung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, TSchG für den Tierhalter aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

Zwingende rechtliche oder technische Gründe, die der Gewährung von geeigneter Bewegungsfreiheit durch Auslauf oder Weidegang entgegenstehen können, sind folgende Gegebenheiten:

 

  1. Ziffer eins
    Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weideflächen oder Auslaufflächen oder

 

  1. Ziffer 2
    bauliche Gegebenheiten am Betrieb oder

 

  1. Ziffer 3
    Sicherheitsaspekte für Menschen und Tiere, insbesondere beim Ein- und Austreiben der Tiere.

 

Die Anbindevorrichtungen müssen dem Tier in der Längsrichtung mindestens 60,00 cm und in der Querrichtung mindestens 40,00 cm Bewegungsfreiheit bieten sowie genügend Spiel in der Vertikalen geben, damit ein ungehindertes Stehen, Abliegen, Aufstehen, Ruhen, Fressen und Zurücktreten möglich ist.

2.3.

STALLKLIMA

 

In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein.

Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist.

In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt.

2.4.

LICHT

 

Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen Ställe Fenster oder sonstige offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens 8 Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten.

2.5.

LÄRM

 

Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen.

2.6.

ERNÄHRUNG

 

Die Wasseraufnahme muss aus einer freien Wasseroberfläche möglich sein. Bei Gruppenhaltung ist das Angebot an Tränkevorrichtungen an die Gruppengröße anzupassen. Die Futterbarnsohle muss mindestens 10,00 cm über dem Standniveau liegen.

Bei der Fütterung von Rindern in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann.

Werden Rinder in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen.

Werden Rinder in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 2,5 : 1 nicht überschritten werden.

 

Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen:

 

 

 

Tiergewicht1

Fressplatzbreite2

 

bis 150 kg

40,00 cm/Tier

 

bis 220 kg

45,00 cm/Tier

 

bis 350 kg

55,00 cm/Tier

 

bis 500 kg

60,00 cm/Tier

 

bis 650 kg

65,00 cm/Tier

 

über 650 kg

75,00 cm/Tier

 

1im Durchschnitt der Gruppe

 

2Diese Werte können für den einzelnen Fressplatz bei rationierter Fütterung um bis zu 10% reduziert werden, wenn die gesamte Fressplatzlänge dem Produkt aus der Tierzahl multipliziert mit den Fressplatzbreiten entspricht.

 

 

2.7.

BETREUUNG

 

Es ist sicherzustellen, dass die Anbindevorrichtungen die Tiere nicht verletzen können. Ketten, Seile, Halsbänder oder andere Anbindevorrichtungen sind regelmäßig auf ihren Sitz zu überprüfen und den Körpermaßen der Tiere anzupassen.

Der Zustand der Klauen ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf ist eine Klauenpflege durchzuführen.

Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Elektrische Abschrankungen in Laufställen sind nur vorübergehend zulässig.

2.8.

EINGRIFFE

 

Zulässige Eingriffe dürfen nur durch einen Tierarzt oder eine sonstige sachkundige Person durchgeführt werden.

 

Zulässige Eingriffe sind:

 

  1. Ziffer eins
    Die Enthornung oder das Zerstören der Hornanlage, wenn

 

  • Strichaufzählung
    der Eingriff bei bis zu zwei Wochen alten Tieren durch Ausbrennen mit einem Brennstab, der über eine exakte Zeitsteuerung sowie eine automatische Abschaltung des Brennvorganges verfügt, fachgerecht durchgeführt wird, oder

 

  • Strichaufzählung
    der Eingriff durch Ausbrennen mit einem sonstigen Brennstab nach wirksamer Betäubung vorgenommen wird, oder

 

  • Strichaufzählung
    der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird.

 

  1. Ziffer 2
    Das Kupieren des Schwanzes von Kälbern im Ausmaß von höchstens 5,00 cm, wenn der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird und eine betriebliche Notwendigkeit zur Minderung der Verletzungsgefahr für die Tiere gegeben ist.

 

  1. Ziffer 3
    Die Kastration männlicher Rinder, wenn der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe auf Grund der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, rechtmäßig ausübt nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird.

 

  1. Ziffer 4
    Das Einziehen von Nasenringen bei Zuchtstieren.

 

 

3.

BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR KÄLBER

3.1.

Für Kälber bis 150 kg muss eine trockene, weiche und verformbare Liegefläche vorhanden sein. Für Kälber unter zwei Wochen muss eine geeignete Einstreu zur Verfügung stehen.

3.2.

BEWEGUNGSFREIHEIT

3.2.1.

Anbindehaltung

 

Die Anbindehaltung von Kälbern ist verboten. Von diesem Verbot ausgenommen ist eine höchstens einstündige Anbindung oder Fixierung während bzw. unmittelbar nach der Milchtränke oder Milchaustauschertränke.

3.2.2.

Einzelbuchtenhaltung

 

Seitliche Umschließungen von Einzelbuchten für Kälber müssen mit Ausnahme der Absonderung kranker Tiere einen direkten Sicht- und Berührungskontakt mit Artgenossen ermöglichen.

 

Für Einzelbuchten für Kälber gelten folgende Mindestmaße:

 

 

 

Alter

Länge1

Breite

 

bis 2 Wochen

120,00 cm

80,00 cm

 

bis 8 Wochen

140,00 cm

90,00 cm

 

über 8 Wochen2

160,00 cm

100,00 cm

 

1Bei innen angebrachtem Trog ist die jeweilige Buchtenlänge um 20,00 cm zu verlängern

 

2 Einzelhaltung ab einem Lebensalter von acht Wochen ist nur gemäß Punkt 3.2.3. zulässig.

 

Bei Einzelhaltung im Freien muss die Einzelbucht überdacht und auf drei Seiten geschlossen sein (z. B. Kälberhütte, Iglu) und die Tiere gegen widrige Witterungseinflüsse geschützt sein. Zusätzlich zur Bucht muss ein Auslauf im Ausmaß der für Einzelbuchten festgelegten Mindestmaße vorhanden sein.

3.2.3.

Gruppenhaltung

 

Über acht Wochen alte Kälber sind in Gruppen zu halten.

 

Über acht Wochen alte Kälber müssen nicht in Gruppen gehalten werden, wenn

 

  • Strichaufzählung
    auf dem Betrieb weniger als sechs Kälber gehalten werden,

 

  • Strichaufzählung
    die Kälber sich bei der Mutter befinden, um von ihr gesäugt zu werden, oder

 

  • Strichaufzählung
    eine tierärztliche Anordnung vorliegt, dass das betreffende Tier gesundheits- oder verhaltensbedingt in einer Einzelbucht gehalten werden muss, um behandelt werden zu können.

 

Bei Gruppenhaltung von Kälbern gelten folgende Mindestmaße:

 

 

 

Kälbergewicht1

Buchtenfläche

 

bis 150 kg

1,60 m2/Tier

 

bis 220 kg

1,80 m2/Tier

 

über 220 kg

2,00 m2/Tier

 

1 im Durchschnitt der Gruppe

 

Bei Gruppenhaltung im Freien müssen die Buchten überdacht und auf drei Seiten geschlossen sein (z. B. Kälberhütte, Iglu) und die Tiere gegen widrige Witterungseinflüsse geschützt sein.

Zusätzlich zur Bucht muss ein Auslauf im Ausmaß der für Gruppenbuchten festgelegten Mindestmaße vorhanden sein.

3.3.

ERNÄHRUNG

 

Alle Kälber müssen mindestens zweimal täglich gefüttert werden.

Kälber müssen ihrem Alter, ihrem Gewicht und ihren verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnissen entsprechend ernährt werden.

Insbesondere muss ab Beginn der zweiten Lebenswoche Raufutter mit ausreichendem Rohfasergehalt in steigenden Mengen so zur Verfügung gestellt werden, dass die Mindestmenge für acht Wochen alte Kälber 50 g und für 20 Wochen alte Kälber 250 g beträgt. Die tägliche Futterration muss genügend Eisen enthalten, damit ein durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/l Blut gewährleistet ist.

Kälber müssen so schnell wie möglich nach der Geburt, auf jeden Fall innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, Rinderkolostralmilch erhalten.

Über zwei Wochen alte Kälber müssen über die Milch- oder Milchaustauschertränke hinaus Zugang zu geeignetem Frischwasser oder anderen Flüssigkeiten in ausreichender Menge haben, um ihren Flüssigkeitsbedarf decken zu können. Bei erhöhtem Flüssigkeitsbedarf, insbesondere bei sehr hohen Temperaturen oder bei Krankheit, muss in jedem Fall der ständige Zugang zu geeignetem Frischwasser sichergestellt sein.

3.4.

BETREUUNG

 

Kälber in Stallhaltung müssen mindestens zweimal täglich, Kälber in Weidehaltung mindestens einmal täglich kontrolliert werden.

Kälbern darf kein Maulkorb angelegt werden.

 

 

4.

BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR RINDER ÜBER SECHS

MONATEN

4.1.

BODENBESCHAFFENHEIT

 

Die Haltung von Kühen, hochträchtigen Kalbinnen und Zuchtstieren in Buchten mit vollperforierten Böden ist verboten.

4.2.

BEWEGUNGSFREIHEIT

4.2.1.

Anbindehaltung

 

Massive Barnsockel dürfen bei Kurzständen ab Standniveau höchstens 32,00 cm hoch und 12,00 cm stark sein. Bewegliche Barnabgrenzungen aus elastischem Material dürfen ab Standniveau höchstens 42,00 cm hoch sein.

Starre Seitenbegrenzungen dürfen maximal 70,00 cm in den Stand hineinreichen.

 

Bei Anbindehaltung betragen die Mindestmaße:

 

 

 

Tiergewicht

Standlänge1

Kurzstand

Standlänge1

Mittellangstand

Standbreite

 

bis 300 kg

130,00 cm

160,00 cm

85,00 cm

 

bis 400 kg

150,00 cm

185,00 cm

100,00 cm

 

bis 550 kg

165,00 cm

200,00 cm

115,00 cm

 

bis 700 kg

175,00 cm

210,00 cm

120,00 cm

 

über 700 kg

185,00 cm

220,00 cm

125,00 cm

 

1 Gülleroste gelten nicht als Teil der Standlänge.

4.2.2.

Gruppenhaltung

 

Für kalbende oder kranke Tiere in Gruppenhaltung müssen in ausreichendem Ausmaß Absonderungsbuchten zur Verfügung stehen.

Bei Gruppenhaltung müssen Möglichkeiten zur Fixierung der Tiere für Zwecke tierärztlicher oder sonstiger Behandlungen vorhanden sein.

4.2.2.1.

Bei Gruppenhaltung in Liegeboxenlaufställen betragen die Mindestmaße:

 

 

 

Tiergewicht

Boxenlänge wandständig

Boxenlänge gegenständig

Boxenbreite

 

bis 300 kg

190,00 cm

170,00 cm

85,00 cm

 

bis 400 kg

210,00 cm

190,00 cm

100,00 cm

 

bis 550 kg

230,00 cm

210,00 cm

115,00 cm

 

bis 700 kg

240,00 cm

220,00 cm

120,00 cm

 

über 700 kg

260,00 cm

240,00 cm

125,00 cm

 

 

 

 

 

 

Die Fressgangbreite für Kühe und Mutterkühe muss mindestens 320,00 cm betragen.

Die Laufgangbreite muss für Kühe und Mutterkühe mindestens 250,00 cm betragen.

Für übrige Rinder dürfen die Gangbreiten angemessen verkleinert werden.

Bei Umbauten dürfen die Fressgangbreite um 40 cm und die Laufgangbreite um 30 cm kleiner ausgeführt werden, wenn

 

  • Strichaufzählung
    keine Sackgassen entstehen, oder

 

  • Strichaufzählung
    der Laufstall einen Zugang zu einem Auslauf aufweist, oder

 

  • Strichaufzählung
    jeweils nach maximal 10 Liegeboxen ein Quergang vorhanden ist, oder

 

  • Strichaufzählung
    einreihige Liegeboxenlaufställe mit Selbstfangfressgittern ausgestattet sind.

 

Es muss mindestens eine Liegebox je Tier vorhanden sein.

4.2.2.2.

Bei sonstiger Gruppenhaltung in Ställen betragen die Mindestmaße:

 

 

 

Tiergewicht1

Mindestfläche2

 

bis 350 kg

2,00 m2/Tier

 

bis 500 kg

2,40 m2/Tier

 

bis 650 kg

2,70 m2/Tier

 

über 650 kg

3,00 m2/Tier

 

 

 

1 im Durchschnitt der Gruppe

2 diese Mindestflächen beziehen sich auf vollperforierte Böden. Buchten ohne vollperforierte Böden müssen jedenfalls eine trockene und ausreichend groß dimensionierte Liegefläche aufweisen.

4.3.

GANZJÄHRIGE HALTUNG IM FREIEN

 

Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht.

Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken.

Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein.

Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen.

4.4.

ALMWIRTSCHAFT

 

Sofern bei der Haltung auf Almen, Asten, Vorsäßen und dergleichen ein täglicher Weidegang erfolgt, finden die Bestimmungen der Punkte 2 und 4 hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.

4.5.

ABSATZVERANSTALTUNGEN UND TIERSCHAUEN

 

Für die kurzfristige Haltung von Rindern während der Dauer von Absatzveranstaltungen oder Tierschauen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.

 

 

5.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

 

Auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen gelten für alle zwischen dem 01. Jänner 1994 und dem 31. Dezember 1997 neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen die Bestimmungen des Punktes 3.2.3. (Sätze 1 und 2) ab dem 01. Jänner 2007, für alle anderen Anlagen und Haltungseinrichtungen ab dem In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes.

Die Bestimmungen der Punkte 3.2.1. und 3.2.2. (mit Ausnahme des letzten Absatzes) gelten auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen jedenfalls für alle Betriebe ab dem 01. Jänner 2005.

In bei In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes bestehenden Anlagen und Haltungseinrichtungen dürfen über dem Widerrist angebrachte Elektrobügel weiterverwendet werden, wenn sie auf das Einzeltier mit einem Mindestabstand von 5,00 cm zwischen Bügel und Widerrist eingestellt sind und höchstens einen Tag pro Woche eingeschaltet sind. Der Einsatz ist nur bei bereits trächtigen Kalbinnen und trächtigen Kühen und nur bis zu einem Monat vor der zu erwartenden Abkalbung gestattet.

Schlagworte

Kunststoffrost, Holzlattenrost, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, Sichtkontakt,

Milchtränke, Fütterungsbereich

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

20003820

Dokumentnummer

NOR40074589