Absatz 6,Wer den Bestimmungen einer auf Grund des Paragraph 10, Absatz 3 bis 5 genannten Vorschrift oder einer in deren Vollziehung getroffenen behördlichen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.
Anmerkung, Absatz 7 und 8 a, u, f, g, e, h, o, b, e, n durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,)